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Wohnungseigentumsverwaltung

Das Wohnungseigentumsgesetz WEG schreibt in § 20, Abs. 2 vor, dass jede Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Verwalter vertreten sein muss.

Die Verwaltung - als pauschales Recht aller Eigentümer - unterliegt gemäß § 21 WEG bestimmten Pflichten. Zur dort so genannten ordnungsgemäßen Verwaltung gehören insbesondere die

  1. Aufstellung und Durchsetzung einer Hausordnung
  2. ordnungsgemäße Instandhaltung/Instandsetzung
  3. angemessene Feuer- und Haftpflichtversicherung
  4. Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage
  5. Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 WEG und damit eine ordentliche Rechnungslegung
  6. Duldung der Herstellung von Fernsprech- und Rundfunkempfangsanlagen sowie Energieversorgungsanschlüssen

Darüber hinaus besorgt der WEG-Verwalter sämtliche zur Bewirtschaftung der Immobilie erforderlichen Geschäfte, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum umfassen.

Dr. Vossen & Partner verwaltet derzeit 295 Objekte mit ca. 6.000 Einheiten nach dem WEG. Durch unsere Mitgliedschaft im VDIV Verband der Immobilienverwalter Nordrhein-Westfalen e.V. und die stetige Fortbildung unserer Mitarbeiter - insbesondere im Bereich der WEG-Verwaltung - bieten wir unseren Kunden jederzeit Dienstleistungen nach der aktuellen Rechtsprechung und informieren über wichtige Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt.

Im Mittelpunkt unserer Wohnungseigentumsverwaltung stehen neben dem Ziel der Werterhaltung bzw. Wertsteigerung Ihrer Immobilie die kundennahe Verwaltung und eine transparente Abrechnungserstellung.

Das Leistungsspektrum der Wohnungseigentumsverwaltung von Dr. Vossen & Partner entnehmen Sie bitte dem folgenden Muster-Leistungsverzeichnis.

Dr. Vossen und Partner GmbH, Muster-Leistungsverzeichnis
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