Förderanträge für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern: Antragsfrist endet am 10.11.2026

Info: 05.11.2026 in Allgemein

Wohnungseigentümergemeinschaften (GdWE) können noch bis zum 10. November 2026 Zuschüsse für den Ausbau privater Ladeinfrastruktur beantragen. Das Bundesprogramm stellt dafür insgesamt bis zu 500 Millionen Euro in Aussicht. Seit dem 15. April 2026 können GdWE, private Vermieter und Unternehmen Fördermittel für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern beantragen. Unterstützt werden neben der Installation von Wallboxen auch die Vorverkabelung von Stellplätzen, Netzanschlüsse und notwendige bauliche Maßnahmen im Bestand. Die Zuschüsse betragen bis zu 1.300,00 € je Stellplatz ohne Wallbox, bis zu 1.500,00 € mit Wallbox und bis zu 2.000,00 € bei bidirektionalen Ladepunkten. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 20 % der vorhandenen Stellplätze, mindestens jedoch sechs Stellplätze je Objekt, für das Laden vorbereitet werden.

Eine wesentliche Erleichterung für die GdWE ist, dass Förderanträge bereits vor der erforderlichen Beschlussfassung gestellt werden können. Nach Bewilligung des Förderantrags hat die GdWE 6 Monate Zeit, den Beschluss nachzureichen. Damit berücksichtigt das Verfahren erstmals ausdrücklich die zeitaufwendigen Entscheidungsprozesse innerhalb von GdWE.

Auslegungsprobleme beim Objektbegriff

In der Praxis wirft insbesondere der Objektbegriff Fragen auf. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie gemeinschaftliche Stellplatzanlagen zu behandeln sind, die mehreren Gebäuden oder Hauseingängen mit unterschiedlichen Hausnummern zugeordnet sind. Gerade in größeren GdWE werden Tiefgaragen, Parkdecks und Stellplatzanlagen häufig gemeinschaftlich genutzt und finanziert. Eine Aufteilung nach einzelnen Gebäuden kann dazu führen, dass die Mindestzahl förderfähiger Stellplätze nicht erreicht wird, obwohl die Gemeinschaft insgesamt die Fördervoraussetzungen erfüllt. Danach gelten auch unmittelbar angrenzende oder baulich verbundene Gebäude mit unterschiedlichen amtlichen Hausnummern grundsätzlich als eigenständige Objekte. Stellplätze in gemeinschaftlichen Anlagen können den einzelnen Gebäuden anhand ihrer tatsächlichen Nutzung oder, falls eine Zuordnung nicht möglich ist, rechnerisch gleichmäßig zugeordnet werden. Mehrere Gebäude können zwar in einem Förderantrag zusammengefasst werden, die Mindestanforderungen müssen jedoch für jedes Objekt gesondert erfüllt sein.

Was geschieht mit nicht ausgeschöpften Fördermitteln?

Angesichts des bevorstehenden Fristablaufs stellt sich die Frage, wie mit möglicherweise verbleibenden Fördermitteln umgegangen wird. Die für das Programm vorgesehenen bis zu 500 Millionen Euro sind nicht als eigenständiger Haushaltstitel ausgewiesen, sondern im Klima- und Transformationsfonds (KTF) dem umfassenderen Haushaltstitel „Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur“ zugeordnet. Ob nicht ausgeschöpfte Mittel für weitere Förderaufrufe zugunsten von Mehrparteienhäusern zur Verfügung stehen, ist derzeit offen.  Ob nicht ausgeschöpfte Mittel für weitere Förderaufrufe zugunsten von Mehrparteienhäusern zur Verfügung stehen, ist derzeit ebenfalls offen. Nach Auskunft des BMV werden grundsätzlich förderfähige Anträge, die wegen begrenzter Haushaltsmittel zunächst nicht berücksichtigt werden können, auf eine Warteliste kommen. Sollten  später Mittel verfügbar, ist eine nachträgliche Berücksichtigung möglich. Daraus ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Für GdWE und private Vermieter endet die Möglichkeit zur Antragstellung am 10. November 2026, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

Weitere Informationen zu den Förderbedingungen und zur Antragstellung finden Sie unter diesem Link: https://www.laden-im-mehrparteienhaus.de/

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