Ist Müll eine Privatsache?

Info: 08.04.2025 in Allgemein
Die Rechnung der letzten Online-Bestellung, die leere Medikamenten-Packung, die abonnierte Fernsehzeitschrift: Für viele mag es vielleicht Abfall sein. Doch er enthält private Informationen.

Wer darf den Müll durchsuchen?
Lediglich der Vermieter und die Entsorgungsunternehmen dürfen den Müll durchsuchen. Das dient der Kontrolle, ob der Müll korrekt getrennt wurde. Eine andere Person darf den Müll nicht durchsuchen. Tut sie es doch, macht sie sich strafbar: Das Durchwühlen der Mülltonne kann, je nachdem, wo diese steht, als Hausfriedensbruch angesehen und mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden (123 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Kreislaufwirtschaftsgesetz beziehungsweise Satzung zur Abfallbeseitigung des jeweiligen Bundeslandes, § 202 StGB).

Ist Müll Privatsphäre?
Ja. Die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht umfassen auch den Hausmüll. Er steht daher theoretisch unter einem besonderen Schutz. Allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Denn mit dem Entsorgen im Abfallcontainer wird der Müll dem Entsorgungsunternehmen übergeben. Trotzdem darf das Entsorgungsunternehmen dann auch nicht alles mit dem Müll machen – Datenschutz spielt hier ebenfalls eine wichtige Rolle. Nicht ganz einig ist man sich jedoch, wie weit und lange das Persönlichkeitsrecht bei Müll greift, wenn dieser dem Entsorgungsunternehmen übergeben wurde. Klar ist jedoch, dass das Entsorgungsunternehmen mit dem Müll und den darin enthaltenen persönlichen Informationen sorgsam und bedacht umgehen muss.

Kann Müll zurückverfolgt werden?
Ja. Zum einen sind die Mülltonnen mit Tracking-Chips ausgestattet, damit man sie dem Eigentümer zuordnen kann. Zum anderen beinhalten viele Mülltüten private Informationen des Verbrauchers, die ihn eindeutig identifizieren können – sei es anhand eines Rezepts, einer Rechnung oder eines Adressaufklebers. Den Müll zurückzuverfolgen ist sinnvoll, sollten dort Gegenstände illegal entsorgt und gegen die Abfallsatzungen und das Kreislaufwirtschaftsgesetz verstoßen worden sein. Je nach Umfang des Verstoßes können dann Bußgelder in Höhe von bis zu 2.500,00 € oder bei Wiederholungstaten in Höhe von bis zu 5.000,00 € verhängt werden.

Was können Kriminelle mit meinem Müll anstellen?
Für Betrüger kann es sich bei der Onlinerechnung, der Fernsehzeitung oder der Medikamentenpackung um wahre Schätze handeln. Denn auf Rechnungen oder abonnierten Zeitschriften sind neben der Adresse oft auch die Kundennummer oder andere wichtige Kundendaten aufgeführt. Und auch eine arglos entsorgte Medikamentenpackung kann Fremden Hinweise über den Gesundheitszustand liefern, die diese dann schamlos ausnutzen könnten.
So können sich die Trickbetrüger als Onlineshop oder Zeitschriftenverlag ausgeben und kostenpflichtige Zusatzverträge aufschwatzen. Oder es wird mitgeteilt, dass ein Rechnungsbetrag nicht von dem Konto abgebucht werden konnte und daher eine Nachzahlung geleistet werden müsste. Bei Medikamenten kann es beispielsweise passieren, dass Betrüger die Krankheit ausnutzen, indem sie „passende" teure Arzneimittel – die vielleicht gefälscht oder gar nicht vorhanden sind – oder gar eine angebliche "Gesundheitsreise", die es gar nicht gibt, verkaufen. Auch können Betrüger die Kundeninformationen nutzen, um sich in Kundenkonten zu hacken und hierüber Ware zu bestellen oder an Zahlungsinformationen zu gelangen. Die Möglichkeiten und Fantasie der Kriminellen sind in dieser Hinsicht groß.