Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Wichtige Fristen auf einen Blick

Info: 04.01.2024 in Allgemein
Eine umfassende Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erfolgte mit dem Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energien in der deutschen Heizungsversorgung zu fördern.
 
Nachstehend in chronologischer Reihenfolge die wesentlichen Aspekte und Fristen des Gesetzes für den Einbau von Heizungsanlagen:
 
Vom 1. Januar 2024 an müssen Heizungsanlagen in Neubaugebieten, deren Bauanträge nach diesem Datum gestellt wurden, mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.
 
Heizungsanlagen, deren Einbau vor dem 19. April 2023 beauftragt wurde, dürfen bis zum 18. Oktober 2024 installiert werden und sind von der Pflicht, 65 % erneuerbare Energien zu nutzen, ausgenommen.
 
Bereits verbaute Heizungen in Bestandsgebäuden dürfen weiter betrieben und repariert werden. Die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien erstreckt sich „nur“ auf Neubauten in Neubaugebieten und neu verbaute Heizungen in Bestandsgebäuden. Die Umsetzung erfolgt nach Erstellung der kommunalen Wärmepläne.
 
Kommunale Wärmepläne müssen bis zum 30. Juni 2026 für größere Kommunen (über 100 000 Einwohner) und bis zum 30. Juni 2028 für kleinere Kommunen erstellt werden.
 
In Gemeinden mit bereits abgeschlossener kommunaler Wärmeplanung tritt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien einen Monat nach der Veröffentlichung des Plans in Kraft.
 
Vom 1. Januar 2029 an müssen Gas- und Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Kommunen ohne kommunale Wärmeplanung eingebaut wurden, schrittweise einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien verwenden.
 
Um die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien zu erfüllen, stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, darunter der Anschluss an Wärmenetze, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen, solarthermische Systeme und „H2-Ready“-Gasheizungen, das heißt solche, die mit Wasserstoff betrieben werden können.
 
Anforderungen und Beschränkungen für die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien variieren je nach Heizungstyp.
 
„H2-Ready“-Gasheizungen sind in Gebieten mit Wasserstoffinfrastruktur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
 
Wärmepumpen-Hybridheizungen müssen je nach Betriebsmodus eine Mindestleistung der Wärmepumpe erfüllen.
 
Künftige Stichtage für steigende Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien in Gas- und Ölheizungen sind bis Januar 2040 festgelegt, um schrittweise auf einen reinen Betrieb mit erneuerbaren Energien hinzuarbeiten.
 
Vom 1. Januar 2045 an ist der Betrieb von Heizungen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr erlaubt.
 
Das GEG enthält Übergangsregelungen, Härtefallregelungen und Ausführungen zur finanziellen Unterstützung für den Heizungstausch, die sicherstellen sollen, dass Eigentümer die energetischen Anforderungen erfüllen können. Wie die finanzielle Unterstützung genau aussieht, ist nicht im Gebäudeenergiegesetz festgelegt, sondern separat geregelt.