Information gemäß § 5, Abs. 2 EWSG

Info: 17.01.2023 in Allgemein
Wie Sie sicherlich bereits aus Medienberichten erfahren haben, ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat hiermit eine finanzielle Entlastung für den Monat Dezember 2022 für diejenigen Endverbraucher realisiert, die ab März 2023 auch unter den Schutz der Regelungen der sogenannten Gas-/Wärmepreisbremse gestellt werden.

Da Sie als Miteigentümer*in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu dieser Verbrauchergruppe gehören, freuen wir uns, Ihnen in Ausübung unserer Informationspflichten gemäß § 5, Abs. 2 i.V.m. § 5, Abs. 3 EWSG, die Entlastung im Folgenden genauer erläutern zu dürfen.

Inhalt und Höhe der Soforthilfe

Die gesetzlichen Regelungen sehen vereinfacht vor, dass die Versorgungsunternehmen die Letztverbraucher von der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 freistellen und diese stattdessen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), also aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland erhalten.

Je nach Art der Versorgung (Gas oder Nah- bzw. Fernwärme) und nach Höhe des Gesamtverbrauchs werden die Höhe des Entlastungsbetrages und die Umsetzung der finanziellen Entlastung der Letztverbraucher leicht unterschiedlich gehandhabt.

Unabhängig hiervon gilt für alle nachfolgenden Varianten, dass der endgültig ermittelte Entlastungsbetrag in der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst (in der Regel die Jahresabrechnung für das Jahr 2022, im Fall der monatlichen Rechnungsstellung aber auch dort) ausgewiesen wird.

Versorgungsart  Höhe der Entlastung  Umsetzung 
Gas im Standardlastprofil
(monatliche Abschlagszahlung)
(§ 2, Absatz 1 EWSG)
1/12 der jährlichen Verbrauchsprognose x Arbeitspreis per 01.12.2022 (zuzüglich sonstige
anteilige Preiselemente) 
Entlastung bis 31.01.2023 durch
Nichteinzug oder Rückzahlung
des Betrages für 12/2022
Gas mit Lastgangmessung
(monatliche Rechnung)
(§ 2, Absatz 1 EWSG)
1/12 des Verbrauchs der Monate 11/2021 – 10/2022 x Arbeitspreis per 01.12.2022 (zuzüglich sonstige
anteilige Preiselemente)
Entlastung bis 31.01.2023 durch
Nichteinzug oder Rückzahlung
des Betrages für 12/2022
Wärme (Nah-/Fernwärme)

(§4, Absatz 1 EWSG)
 120 % des Abschlages für den Monat 09/2022, alternativ des durchschnittlich ermittelten Abschlages Entlastung bis 31.01.2023 durch
Nichteinzug oder Rückzahlung
des Betrages

Berücksichtigung in der Jahresabrechnung gemäß § 5, Abs. 3 EWSG)

Der durch den Versorger für das gesamte Gebäude bzw. den entsprechenden Nutzerkreis des jeweiligen Gas-/Wärmeanschlusses angegebene Entlastungsbetrag wird im Rahmen der Erstellung der Jahresabrechnung, die den Zeitraum Dezember 2022 umfasst, auf alle Nutzer aufgeteilt und Ihnen entsprechend der Heizkostenabrechnung
als gesonderte Position gutgeschrieben.

Bitte beachten Sie hierbei, dass der Entlastungsbetrag, für den der Bund eintritt, aufgrund einer Verbrauchsprognose bzw. aufgrund der Zahlen des letzten Abrechnungszeitraums berechnet wird. Sofern also der Gesamtverbrauch aller Nutzer höher liegt, sind Nachforderungen im Rahmen der Heizkostenabrechnung absehbar. Es lohnt sich also ungeachtet der Entlastung durch die Soforthilfe für den Monat Dezember 2022, weiterhin Energie einzusparen.

Verpflichtung zu Weiterleitung dieser Informationen im Falle der Vermietung

Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle der Vermietung Ihrer Wohneinheit gemäß § 5, Abs. 2 EWSG verpflichtet sind, die hier mitgeteilten Informationen auch den Mietern zugänglich zu machen.

Bedingungen  Entlastungshöhe bei den Vorauszahlungen 
Letzte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung innerhalb der zurückliegenden 9 Monate gerechnet vom 19.11.2022 an Einbehalt des monatlichen Erhöhungsbetrages von der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022
Erstmalige Belastung mit Betriebskostenvorauszahlungen für eine Belieferung mit Nah-/Fernwärme bzw. Gas innerhalb der zurückliegenden 9 Monate gerechnet vom 19.11.2022 an Einbehalt von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022

Weiterführende Informationen

Genauere Informationen zum Gesetz, den Regelungen für Versorger und Letztverbraucher sowie die Rechte von Mietern können Sie dem folgenden Informationsschreiben der Bundesregierung entnehmen, welches unter dem folgenden Links im Internet zur Verfügung steht:

https://www.bmwk.de/Redaktion/de/downloads/f/faq-gaspreisbremse.pdf?blob=publicationfile&v=6

https://www.bmwk.de/readaktion//de/downloads/l/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?blob=publicationfile&v=6

Weitergehende Informationen über mögliche Energieeinsparmaßnahmen (Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzervergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte) können Sie auch der Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ entnehmen:

https://www.energiewechsel.de/

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Erläuterungen gedient zu haben.

Aachen, den 02.01.2023

Dr. Vossen & Partner GmbH