Information - Aktuelle Energiethemen für Vermietende

Info: 25.11.2022 in Allgemein
Aktuell stehen Sie als Vermieterin oder Vermieter vor der Herausforderung, bei all den vielen Neuerungen und Verpflichtungen den Überblick zu behalten: Energiekostenprognose, CO₂-Abgabe und Gaspreisbremse. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst: 

1. Energiekostenprognose gemäß EnSikuMaV

Seit 1. September 2022 gelten kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung. Daraus ergeben sich für Sie neue Pflichten. Bis zum 31. Januar 2023 müssen Sie Ihre Mieterinnen und Mieter individuell über die Höhe ihrer voraussichtlichen Energiekosten informieren, wenn sich mindestens zehn Wohnungen in Ihrem Wohngebäude befinden.

Was ist konkret zu tun?

Sie müssen Informationen zu Energieverbrauch und -kosten einholen und diese an Ihre Mieterinnen und Mieter – postalisch, digital oder über das Kundenportal übermitteln. Hier erfahren Sie mehr zu der Energiekostenprognose gemäß § 9 EnSikuMaV. 

2. CO₂-Abgabe

Das Thema CO2-Abgabe ist momentan besonders aktuell. Denn der Bundestag hat am 10. November 2022 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zur Aufteilung der CO2-Kosten für Heizöl, Erdgas und Fernwärme beschlossen.
 
Was heißt das für Sie?

Ab 01. Januar 2023 wird ein 10-Stufenmodell die Kostenaufteilung für das Heizen regeln. Je schlechter die Energiebilanz ihres Gebäudes ist, desto mehr müssen Vermietende sich gemäß der Tabelle zum Stufenmodell an der CO2-Steuer beteiligen. Diese Infos sind auf den Rechnungen der Energieversorger aufgedruckt.

Das Modell wird für alle Wohngebäude sowie Gebäude mit gemischter Nutzung angewendet.

3. Soforthilfe und Gaspreisbremse

Als Soforthilfe soll einmalig der Abschlag für Gas- und Fernwärmeverbraucher im Dezember 2022 erlassen werden. Dies gilt unter anderem für Haushalte und kleinere Unternehmen. Energieversorger müssen ihren Vertragspartnern (also zum Beispiel dem Vermieter oder der Vermieterin) zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes die Höhe der Entlastung pro Liegenschaft mitteilen. Bei Gaskunden wird zunächst der Dezemberabschlag erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht oder die Abschlagszahlung zurücküberweist. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Die Entlastung für Gasnutzer berechnet sich aus dem prognostizierten Septemberverbrauch multipliziert mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist. Für Fernwärmekunden wird die Septemberabschlagszahlung zuzüglich eines noch festzulegenden Faktors angesetzt.

Für Mieterinnen und Mieter, welche mit Erdgas und Fernwärme versorgt werden, soll die  „Dezember-Entlastung“ im Laufe des Jahres 2023 im Rahmen ihrer Nebenkostenabrechnung verrechnet werden. Sie müssen dementsprechend in der Regel den Abschlag im Dezember bezahlen.

Was heißt das für Sie?

Vermietende müssen die Mieterinnen und Mieter in Textform über die Höhe der vorläufigen Entlastung informieren. Auch die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode muss an die Mietenden weitergegeben werden.