Schneeflöckchen

Info: 17.10.2013 in Newsletter

Schnee schaufeln

Schneeflöckchen...........!!!

Bald ist es wieder soweit! Schnee! Da holt sie jeden Grundstückseigentümer wieder ein:

Die Verkehrssicherungspflicht!

Was beinhaltet diese Pflicht eigentlich? Woher kommt sie? Trifft sie jeden?

Die sog. Verkehrssicherungspflicht basiert auf § 823 BGB. Danach ist schadensersatzpflichtig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.“

Aha! Es gibt sie also immer, das ganze Jahr über! Sie wird nicht nur im Winter den Tiefen der juristischen Gedankenwelt entrissen....! Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Dritte schafft oder andauern lässt, ist verpflichtet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um lose Dachziegel, herabhängende Äste, rutschiges Laub usw. handelt.

Im Winter äußern sich Gefahren natürlich in besonderem Maße. Dachlawinen, überhängende Eiszapfen und Schneeglätte bringen immer eine Gefährdung mit sich.

Die Verkehrssicherungspflicht ist dabei grundsätzlich auf das eigene Grundstück beschränkt, d.h. die Zugänge zum Haus, zu gemeinschaftlichen Einrichtungen wie z.Bsp. Müllplätzen oder zu Garagen oder Stellplätzen müssen gefahrlos begehbar sein. Das scheint überschaubar!

Bedeutet das, dass für alles andere die Stadt oder Gemeinde zuständig ist? Leider Nein!

Es wird nahezu immer die Möglichkeit genutzt, die öffentliche Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abzuwälzen!

So ein Ärger! Und es geht noch schlimmer:

Wer mit seinem Grundstück an mehrere Straßen grenzt, ist überall verkehrssicherungspflichtig.

Jetzt wird es anstrengend!

Wie oft muss man denn zum Schneeschieber greifen?

Es lohnt sich auch hier ein Blick in die Satzungen der Kommunen. In der Regel ist zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends zu räumen. Na prima! Was ist denn, wenn es beständig schneit? Da kann man sich ja ran halten! Muss man auch – zwar müssen keine unzumutbaren oder nutzlosen Maßnahmen ergriffen werden, sofern aber das Ausbringen des Streugutes die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringern könnte, bleibt die Streupflicht bestehen.(OLG Saarbrücken 1 U 630/98) Der BGH (VI ZR 49/83) sieht die Sache entspannter. Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Die Räummaßnahmen müssen erst nach Ende des Schneefalls oder wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen. Dann muss jedoch ggf. mehrfach am Tag geräumt oder gestreut werden.

Wie muss man denn räumen? Ist es erforderlich, den gesamten Weg vom Schnee restlos zu befreien?

Nein! Es reicht aus, einen 1,00 bis 1,20 m breiten Korridor zu schaffen. Es sollen zwei Fußgänger die Möglichkeit haben einander zu passieren.

Dabei ist es nicht notwendig – bei sonst trockenen und eisfreien Verhältnissen – einzelne Glatteisstellen durch festgetretenen Schnee oder Tropfwasser zu beseitigen. Solche Gefahren müssen Fußgänger hinnehmen. Gleiches gilt für frostbedingte Pflasterunebenheiten.

Manche Leute sind es aber auch selber schuld?! Wenn es schneit muss man sich eben rutschfeste Schuhe anziehen! Muss man nicht! Ein Mitverschulden kann hier nicht angenommen werden. Dem Geschädigten kann nicht entgegengehalten werden, dass er das Haus verlassen und Schuhe mit Ledersohlen getragen hat. Ebenso muss der Geschädigte nicht die geräumte Straße statt eines nicht geräumten Gehwegs benutzen!

Eine Erleichterung gibt es doch! Keine Räumpflicht besteht auf Wegen in einer Park- und Grünanlage mit einer reinen Abkürzungs- und Bequemlichkeitsfunktion! Selbst wenn bekannt ist, dass Fußgänger ständig eine Abkürzung über das Grundstück nehmen, muss der hauseigene Garten nicht auch noch geräumt werden!!!

So, nun ist klar was zu tun ist! Es stellt sich die Frage, wer verpflichtet ist?

Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Grundstückseigentümer. Was aber, wenn dieser durch eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gar nicht in der Lage ist dieser Verpflichtung nachzukommen? Muss er dann nicht?

Doch, er muss! Allerdings nicht persönlich. Die Räumpflicht kann delegiert werden. Hierzu bieten sich zahlreiche Winterräumdienste an. Möglich ist auch eine Übernahme durch die / den Mieter eines Objektes. zu beachten ist jedoch, dass den Eigentümer in jedem Fall eine Überwachungspflicht trifft.

Und was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

Glück gehabt! Seit die Rechtsprechung die sog. Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht hat, ist zunächst der Verband Träger der Verkehrssicherungspflicht und nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer. Diese Verantwortung ergibt sich inzwischen auch aus dem Wohnungseigentumsgesetz. (§ 10 VI WEG)

Ist ein Verwalter bestellt, so hat dieser die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Hierzu wird er in der Regel externe Dienstleister verpflichten.

Wenn nun die Mehrzahl der Wohnungseigentümer gerne selbst morgens um 7.00 Uhr Schnee schippen möchte? Können die restlichen Eigentümer zu dieser Art von Frühsport verpflichtet werden?

Nein! Nach einer Entscheidung des BGH vom 09.03.2012 (V ZR 161/11) kann die Verpflichtung der einzelnen Eigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel persönlich zu erfüllen, nicht durch einen Mehrheitsbeschluss begründet werden. Dies wäre nur im Rahmen einer Vereinbarung unter der Beteiligung Aller möglich!

Und noch was.......

Bei einem Verkauf ist zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht noch nicht in dem Zeitpunkt auf den Käufer übertragen wird, zu dem Gefahren, Nutzungen und Lasten übergehen, sondern erst mit dem Eigentumsübergang! Eine Abweichung hiervon muss im Notarvertrag geregelt werden!