Amtsgericht Düsseldorf bestätigt: Kündigung für Raucher!

Info: 06.08.2013 in Allgemein

Amtsgericht Düsseldorf bestätigt: Kündigung für Raucher!

Tatsächlich! Wer raucht fliegt raus!

Wir hatten in unseren News vom 22.07.2013 bereits über diesen Fall berichtet. Nun liegt eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vor. Das Gericht bestätigt in seinem - am 31.08.2013 verkündeten Urteil (24 C 1355/13)- die fristlose Kündigung des starken Rauchers.

Im Rahmen der öffentlichen Diskussion über die Folgen des Passivrauchens kommt der Entscheidung richtungsweisende Bedeutung zu.

Wird sich in Zukunft das Mietrecht für Raucher ändern?

Das Gericht betonte, dass es sich nicht um ein Grundsatzurteil gegen das Rauchen in der Wohnung handele. Es ginge im vorliegenden Fall vielmehr um das Lüftungsverhalten des Mieters und die daraus resultierende Belästigung für die übrigen Mitbewohner. Der Raucher habe die Fenster geschlossen gehalten wodurch sich der Rauch im Treppenhaus ausgebreitet habe. Andere Hausbewohner fühlten sich belästigt und drohten der Vermieterin ihrerseits mit der Kündigung. Auf Abmahnungen reagierte der rauchende Mieter nicht.

Das Gericht hatte nun die schwierige Aufgabe zwischen zwei bestehenden Grundrechten abzuwägen: die allgemeine Handlungsfreiheit des Rauchers und die gesundheitliche Unversehrtheit der übrigen Bewohner!

Die Entscheidung fiel zu Gunsten der anderen Hausbewohner, die ein verrauchtes Treppenhaus nicht dulden müssen, zumindest dann nicht, wenn dies zu einer „unzumutbaren und unerträglichen“ Geruchsbelästigung führt.

Wurde das Urteil durch einen Formfehler begünstigt?

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht ohne Beweisaufnahme, d.h. es wurde nicht geprüft ob und wie stark es im Treppenhaus tatsächlich stinkt. Die den Mieter vertretende Rechtsanwältin hatte es versäumt, das Bestehen einer Geruchsbelästigung rechtzeitig zu bestreiten. Ein Ortstermin unterblieb und die Belästigung wurde als unstreitig angesehen.

Wäre Beweis erhoben worden, hätte die Entscheidung möglicherweise anders ausfallen können. Offen bleibt hier, was genau unter einer unerträglichen drittgefährdenden Belästigung zu verstehen ist.

Der Mieter kündigte an, in Berufung gehen zu wollen. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Landgericht diesen Fall beurteilen wird.

Obwohl die Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, hat die Vermieterin einen Anspruch auf Räumung. Dem kann der Mieter nur durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 3300,00 entgehen.