Rausschmiss für Raucher ?!?

Info: 22.07.2013 in Allgemein

Rausschmiss für Raucher ?!?

Wer denkt, er könne sich in seiner Mietwohnung frei entfalten, der irrt!

Zumindest sieht das ein Düsseldorfer Richter so. Dieser hat die fristlose Kündigung eines starken Rauchers als gerechtfertigt eingestuft.

 

Was ist passiert?

 

Die Vermieterin hat einem 74 – jährigen Raucher nach 40 Jahren das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Sie ist der Ansicht, dass das übermäßige Rauchen zu einer nicht hinnehmbaren Geruchsbelästigung der übrigen Hausbewohner führt. Der langjährige Mieter wurde mehrfach abgemahnt und aufgefordert, in der Wohnung weniger zu rauchen. Als der Rentner weiterrauchte, erklärte sie die Kündigung.

 

Gibt es ein Urteil das richtungsweisend wirkt?

 

Noch nicht!!!

Im vorliegenden Fall hatte der Richter nur zu entscheiden, ob er dem Mieter für die gerichtliche Abwehr der Kündigung Prozesskostenhilfe gewährt. Diese wurde mit der Begründung versagt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, da „ der veränderten Beurteilung des Passivrauchens“ Rechnung getragen werden müsse. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters. (24 C 1355/13)

Der überzeugte Raucher ließ sich nicht entmutigen und legte sofortige Beschwerde ein. Die nächst höhere Instanz folgte der Ansicht des Amtsrichters nicht und bewilligte die Prozesskostenhilfe.

Am 24.07.2013 soll der Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt werden!

Wir sind gespannt!

 

Wie sieht die Rechtsprechung die Situation von rauchenden Mietern?

 

Grundsätzlich ist das Rauchen in den eigenen vier Wänden erlaubt. Der Mieter ist gemäß § 535 I 1 BGB zur Nutzung des gemieteten Raumes innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen berechtigt. Das Landgericht Köln stellt in seinem Urteil vom 28.06.2001 (30 S 9/01) klar, dass Rauchen in einer Mietwohnung zum normalen Gebrauch gehört. Es ist Teil der privaten Lebensgestaltung und als Konsequenz freier Willensgestaltung gestattet. Dies gilt sogar für „exzessives“ Rauchen. Selbst hier sind die damit zwangsläufig einhergehenden starken Nikotinablagerungen vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt.

 

Diese Ansicht wird durch die Entscheidungen des BGH vom 28.06.2006 (VIII ZR 124/05) und vom 05.03.2008 (VIII ZR 37/07) in Frage gestellt.

Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass Rauchen in der Mietwohnung zwar grundsätzlich erlaubt ist, sehr starkes Rauchen von Mietern aber Schadensersatzansprüche auf Seiten des Vermieters auslösen kann.

Vorsicht bei der Bemessung:

Sind die vorhandenen Nikotinablagerungen durch „normale“ Schönheitsreparaturen zu beseitigen ist nach wie vor von einem vertragsgemäßen Gebrauch auszugehen. Die Grenze wird da anzunehmen sein, wo die Reinigung der Wände und Türen mit einem speziellen Lösungsmittel erforderlich wird.

 

Was nun? Rauchen auf dem Balkon?

 

Anders als ein qualmender Grill, muss ein qualmender Mieter von den übrigen Hausbewohnern hingenommen werden. Der Balkon gehört zur gemieteten Wohnung und das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch.

Gestörte Nachbarn haben daher gegen „Balkonraucher“ grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch.

Vorsicht !

Mitmieter können u.U. die Miete mindern wenn „es ihnen stinkt“. So entschied das Landgericht Hamburg im Juni 2012 (311 S 92/10). Die Richter sahen eine Mietminderung von 5 % als gerechtfertigt an, schlossen einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den rauchenden Mieter jedoch aus!

 

Oder vielleicht mal schnell im Treppenhaus?

Lieber nicht! Im Treppenhaus oder im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden. Meist geschieht das im Rahmen einer Hausordnung.

 

Vielleicht das Rauchen im Mietvertrag direkt verbieten?

 

Grundsätzlich ist ein generell vereinbartes Rauchverbot in Mietverträgen unwirksam. Die individuelle Vereinbarung, dass in der Wohnung nicht geraucht werden darf, ist dagegen möglich. Verstößt der Mieter hiergegen, riskiert er die Kündigung.