Gewerbeordnung nach § 34c für Immobilienverwalter

Info: 18.02.2019 in Allgemein

Für viele Immobilienverwalter war der 01.08.2018 ein Stichtag, der die Zukunft bestimmt. An diesem Tag trat ein Gesetz in Kraft, dass das Berufsfeld der 
Immobilienverwalter neu definierte. Eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung der Verwaltertätigkeit wurde nötig. 

War diese Gesetzesvorlage bisher für Makler bereits verpflichtend, müssen Immobilienverwalter nun nachziehen und, sofern noch nicht vorhanden, die Gewerbeerlaubnis nach §34 c Gewerbeordnung beantragen. 

Bisher war zur Ausübung der Verwaltertätigkeit nur eine „einfache" Gewerbeanmeldung nötig, bei der lediglich die Ausschließungsgründe für das Betreiben eines Gewerbes geprüft wurden, nicht jedoch die fachlichen und rechtlichen Kompetenzen. Auch gab es ebenso keinen Schutz der Berufsbezeichnung für Verwaltungen oder gesonderte Vorschriften die Immobilienverwalter einhalten mussten. 

Hauptgrund für die Einführung der Gewerbeordnung sind die erheblichen Werte, die Immobilien darstellen und die von den Eigentümern in fremde 
Hände gegeben werden. Für jene Eigentümer ist das Vorhandensein der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass durch Fortbildungen eine sachkundige 
und fachgerechte Betreuung durch die Verwaltung gewährleistet ist. 

Die Gewerbeordnung verändert sich und die Immobilienverwaltung wird dadurch zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit. Nachzuweisen sind dafür einige Punkte und Unterlagen, die eine kompetente ordnungsgemäße Verwaltung erbringen muss. Zusammengefasst in einer Blanko-Vorlage des jeweiligen Ordnungsamtes kann man den Antrag auf Erlaubnis bei der zuständigen Stadt einreichen. Beizufügen sind hierbei als Nachweise folgende Unterlagen für die Beweisbarkeit der persönlichen Zuverlässigkeit: 

  • Angaben zum Gründungsdatum, personenbezogene Daten des Geschäftsführers, Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug für die GmbH und den Geschäftsführer
  • Bescheinigung in Steuersachen für die GmbH und den Geschäftsführer
  • Auszug aus dem Insolvenzregister
  • mögliche Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Da die jeweilige Einholung der genannten Unterlagen an die Bearbeitung durch Dritte gebunden ist und nicht notwendigerweise sofort erfolgen kann, wurde für bestehende Immobilienverwalter eine Übergangsfrist eingeräumt. Trat auch die Pflicht am 01.08.2018 in Kraft, so ist die Frist, zu welchem Zeitpunkt die Erlaubnis vorliegen muss, auf den 01.03.2019 ausgeweitet worden. 

Ein wichtiger Punkt ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die bestimmte Kriterien erfüllen muss: eine Deckungssumme von 500.000,00 € je Schadensfall und eine Deckungssummer von 1.000.000,00 € je Versicherungsjahr muss mit dem Antrag nachgewiesen werden können. 

Die Weiterbildungen dienen dem Zweck, die Verwaltungsinhalte möglichst aktuell, zeitnah und präsent zu gestalten und zu präsentieren, um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung mit vielseitigen Kenntnissen und Fähigkeiten möglich ist. Nachzuweisen sind hierfür 20 Zeitstunden innerhalb von 3 Jahren. Dabei steht jedem Verwalter offen, die Weiterbildungspflicht auf Fachpersonal auszuweiten. Für ausgelernte Auszubildende wird diese Pflicht erst 3 Jahre nach dem offiziellen Jobeinstieg fällig. 

Inhalt dieser Weiterbildungen sind daher sowohl Grundlagen der Immobilienwirtschaft und Verwaltung von Wohnungseigentumseinheiten und Hausverwaltungs-Objekten, als auch rechtliche, technische und kaufmännische Grundlagen sowie Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. 

Auch die Dr. Vossen & Partner GmbH war und ist als langjähriger und in Aachen etablierter Immobilienverwalter von dieser Regelung betroffen. Aus diesem Grund stand die Erlaubnis und alle damit verbundenen Verpflichtungen auch in unserer Firma an. Als Mitglied des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) war unser Geschäftsführer Dr. Klaus Vossen maßgeblich an der Durchsetzung der neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeit interessiert und hat diese vorangetrieben. 

Ursprünglich durch den DDIV angedacht war die gesetzliche Einführung eines Sachkundenachweises, diese konnte sich jedoch nicht durchsetzen, sodass schließlich die Fortbildungspflicht eingeführt wurde.

Immobilienverwalter, die „nebenberuflich" agieren, werden vermutlich Schwierigkeiten haben, sich weiterhin am Markt zu halten. Durch die Verpflichtungen und den Kostenfaktor sowohl für die Gewerbeerlaubnis an sich, die mit ca. 500,00 € zu Buche schlägt, dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung und den Fortbildungen, die in einem bestimmten Turnus eingehalten werden müssen, wäre es kein Wunder, würden die Verwaltungskosten steigen. Durch die Vereinheitlichung jedoch künftig jedoch die Jagd nach dem „billigsten Angebot" unter den Konkurrenzverwaltungen aus; eine gute Entwicklung für die Branche. Verstöße gegen ein Nicht­-Vorhandensein der Gewerbeordnung nach § 34 c werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet. 

Nur Immobilienverwaltungen, die ausschließlich Gewerbeimmobilien verwalten, sind von der Einholung der Gewerbeerlaubnis befreit und können weiterhin ohne Fortbildungspflicht auf dem Arbeitsmarkt agieren. 

 

Quellenangaben: 

  • VNWI Aktuell Info „Berufszulassungsregelungen für Immobilienverwalter" Fassung 08/2018
  • www.fibucom.com/wohnungseigentum
    Artikel: ,,Stichtag 01.08.2018- das ändert sich für die Hausverwalter"
  • www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/
    Artikel: ,,Berufszulassung für Immobilienverwalter in Kraft getreten"
  • Webseite des Verband der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter e.V.
    Artikel: ,,Versicherungspflicht ab dem 01.08.2018- Was muss ich beachten?"
  • www.hannover.ihk.de
    Artikel „Neue Regeln für Wohnimmobilienverwalter und
    Immobilienmakler"

E. Peljto und C. Dickmeis