Umstellung auf SEPA - Austausch der Einzugsermächtigung!

Info: 26.03.2013 in Allgemein


SEPA – warum?
Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, einen Binnenmarkt mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu schaffen. Ein zentraler Bestandteil dieses Vorhabens ist die Integration des Euro-Zahlungsverkehrs, der heute noch von einer Vielzahl unterschiedlicher Systeme, Konventionen und Rechtsvorschriften geprägt ist. Die nationalen Verfahren sind dabei untereinander nicht kompatibel und enden an der jeweiligen Landesgrenze. Die Überwindung dieser Grenzen und die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraumes ist das Ziel der Single Euro Payments Area (SEPA).

Der europäische Gesetzgeber hat beschlossen, zum 1. Februar 2014 die herkömmlichen nationalen Verfahren für Überweisungen und Lastschriften durch die SEPA-Verfahren abzulösen.

Das bedeutet, dass ab dem 01.02.2014 für Euro-Lastschrifteinzüge nur noch die SEPA-Lastschrift zulässig ist. Herkömmliche Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften finden künftig keine Verwendung mehr. Bereits vorhandene Einzugsermächtigungen können jedoch in ein SEPA-Lastschriftmandat überführt werden.

Was sich ändert
Jeder Lastschriftgläubiger (d.h. jede Eigentümergemeinschaft) erhält eine sog. Gläubiger-Identifikationsnummer. Diese wird von der Deutschen Bundesbank vergeben und dort beantragt. Hierdurch wird eine genaue Identifikation des Zahlungsempfängers ermöglicht.
Zusätzlich wird eine Mandatsreferenz erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine vom Einziehenden zu vergebende Personen- / Vorgangskennung.
Statt nationaler Bankleitzahlen und Kontonummern müssen Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger IBAN und BIC verwenden.

Die IBAN (International Bank Account Number) setzt sich zusammen aus der Länderkennung, einer Prüfziffer sowie der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer.

Der BIC (Business Identifier Code) dient der weltweiten eindeutigen Identifizierung von Kreditinstituten.
Beide Kennungen finden sich bereits heute auf den Kontoauszügen.

Wann greift SEPA
Der Zahlungsverkehr muss spätestens zum Februar 2014 auf das SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden.

Die bereits erteilten Einzugsermächtigungen werden dabei als SEPA-Lastschriftmandate weitergenutzt. Das Mandat wird künftig durch die Mandatsreferenz und die Gläubiger-ID gekennzeichnet ; diese werden bei allen Lastschrifteinzügen angegeben.

Wichtige Fristen
Der Zahlungsempfänger muß dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit den Einzug ankündigen.
Achtung: Eine andere Frist kann vereinbart werden!
Bei gleichbleibenden Beträgen genügt eine einmalige Information unter Angabe der Fälligkeitstermine.
Bei der Bank muß die erste Lastschrift 5 Banktage vor Ausführung vorliegen; bei Folgelastschriften sind es 2 Banktage.

Geld zurück?
Sind alle Formalien beachtet, kann der Zahler – ohne Angabe von Gründen – innerhalb von acht Wochen Erstattung verlangen.
Bei unberechtigten Lastschriften besteht ein Erstattungsrecht innerhalb von 13 Monaten!

Erstmalig ein Verfallsdatum
Ein Sepa-Lastsachriftmandat verfällt bei Nichtnutzung innerhalb von 36 Monaten!
Unabhängig davon ist ein Widerruf jederzeit möglich!