Vandalismusschäden: Wer zahlt?

Info: 04.10.2015 in Allgemein

Vandalismus

Leider gibt es immer wieder Schäden an und in Wohnungsgebäuden durch Graffiti Verunreinigungen auf Wänden, Umwerfen von Blumenkübeln, eingeworfene Fensterscheiben oder mutwillig zerstörten Briefkästen.

Wer muss für diese Schäden aufkommen?

Die Kosten für die Beseitigung von Vandalismusschäden wie zuvor genannt gehen zu Lasten des Vermieters, denn diese Kosten gelten als Instandsetzungskosten und dürfen daher nicht als Betriebskostenumgelegt werden.

Bei Graffitiverunreinigungen können die Kosten für die Beseitigung der Schäden nicht in die Betriebskostenabrechnung übernommen werden.
Zum einen fallen die Kosten nicht regelmäßig an ( in der Regel zumindest). Zum anderen stellen Sie ja nur den früheren Zustand wieder her. Solche Instandhaltungskosten dürfen nicht in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden.

Lassen Sie ein Graffiti von der Hauswand waschen, sind dies auch keine „ Kosten der Hausreinigung“, die Sie ihrem Mieter auf die Betriebskostenabrechnung setzen dürfen (Urteil v. 22.05.2000, 222 C 120/99, WM 2001, S. 515).
Die Kosten zählen als Fassadenreinigung und diese gehören nicht zu umlegbaren Instandsetzungsmaßnahmen – auch wenn der Begriff Gebäudereinigung in § 2 Nr. 9 BetrKV etwas anderes vermuten lässt.

Graffitis im Treppenhaus

Bei eventuellen heftigen Farbschmierereien im Treppenhaus darf der Mieter nicht gleich die Miete mindern. Graffitis stellen nur dann einen Mangel dar; deren Beseitigung der Mieter verlangen kann, wenn Sie mit dem Mieter ausdrücklich und konkludent eine besondere Beschaffenheit des Treppenhauses vereinbart haben. Dies könnte der Fall sein, wenn die Mieträume auch zu repräsentativen Zwecken gemietet worden sind (LG Berlin, Urteil v. 05.10.2010, 103 C 138/09).