Änderung der Zweckbestimmung für Räume

Info: 10.09.2015 in Wissenswertes

Alle Wohnungseigentümer einer WEG müssen zustimmen, wenn ein Eigentümer Räume, die laut der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach einer Unterteilung auch die Zweckbestimmung ändern möchte.

So hatte in einem Fall ein Wohnungseigentümer, seine Kellerräume unterteilt und fuer Wohnzwecke ausgebaut. Die Räume waren in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan nicht für Wohnzwecke bestimmt.
Das Grundbuchamt legte fuer zwei neue Eigentumswohnungen zwei neue Grundbuchblätter an.

Dagegen legte ein anderer Eigentümer Rechtsbeschwerde ein, da er die Aufteilung in zwei Wohneinheiten fuer unzulässig hielt.

Mit Erfolg: Das Grundbuchamt darf keine neuen Grundbücher anlegen. Die Teilungserklärung enthielt im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kellerräume eine Nutzungseinschränkung. Die Räume im Keller dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Die Unterteilung der Kellerräume in zwei Wohneinheiten bedurfte der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft, weil die bisherige Zweckbestimmung der Räume geändert wurde. Hierzu war eine Änderung der Teilungserklärung durch Vereinbarung sämtlicher Mitglieder der Eigentuemergemeinschaft erforderlich.

Somit handelte es sich im aufgeführten Fall um einen inhaltlich unzulässigen Eintrag im Grundbuch, der aufgrund der Rechtsbeschwerde vom Grundbuchamt gelöscht werden musste. / Entscheid: Bundesgerichtshof (BGH) 04.12.2014, Az. V ZB 7/13)